1. Zweck dieser Cookie-Richtlinie
Diese Cookie-Richtlinie erläutert, wie auf diesem Internetangebot Cookies und vergleichbare Technologien eingesetzt werden können. Solche Technologien können erforderlich sein, um eine Seite funktionsfähig bereitzustellen, oder – nach entsprechender Einwilligung – dazu dienen, Nutzungsmuster zu verstehen oder Inhalte und Kommunikation besser auf Besucher auszurichten.
Cookies sind kleine Informationseinheiten, die über einen Browser gespeichert oder gelesen werden können. Vergleichbare technische Verfahren können eine ähnliche Funktion erfüllen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Technologie, sondern ihr Zweck und ob für ihren Einsatz eine Einwilligung erforderlich ist.
Die Unterscheidung der Kategorien soll transparent machen, welche Funktionen für den Betrieb erforderlich sind und welche nur mit einer zusätzlichen Entscheidung des Besuchers genutzt werden dürfen. Maßgeblich ist dabei stets die konkrete technische Funktion. Wird eine neue Technologie eingebunden oder ändert sich ihr Zweck, muss geprüft werden, ob die bestehende Information und eine eventuell erteilte Einwilligung dafür noch ausreichen.
2. Unbedingt erforderliche Technologien
Technisch erforderliche Funktionen können eingesetzt werden, wenn sie notwendig sind, damit ein von Ihnen ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst bereitgestellt wird. Dazu können Einstellungen gehören, die Ihre Cookie-Auswahl speichern, grundlegende Navigation ermöglichen, Formularfunktionen unterstützen oder die Sicherheit der Website gewährleisten.
Für solche zwingend notwendigen Funktionen kann nach § 25 Abs. 2 TDDDG keine Einwilligung erforderlich sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die dabei gegebenenfalls stattfindet, benötigt unabhängig davon eine datenschutzrechtliche Grundlage.
Erforderliche Technologien dürfen nicht allein deshalb als notwendig eingeordnet werden, weil sie für den Anbieter bequem oder wirtschaftlich nützlich sind. Entscheidend ist, ob die jeweilige Speicherung oder der Zugriff technisch unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen oder eine Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu übertragen. Funktionen außerhalb dieses engen Rahmens werden entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen behandelt.
3. Analyse-Cookies
Analyse-Technologien können dazu dienen, zu verstehen, welche Seitenbereiche häufig genutzt werden, wie Besucher durch Inhalte navigieren und an welchen Stellen technische oder inhaltliche Verbesserungen sinnvoll sind. Solche Auswertungen sollen typischerweise in aggregierter Form die Qualität des Angebots verbessern.
Soweit Analyse-Technologien nicht technisch erforderlich sind, werden sie erst nach Ihrer Einwilligung aktiviert. Ohne Einwilligung werden entsprechende nicht notwendige Analysefunktionen nicht eingesetzt.
Bei einer Auswertung von Nutzungsverhalten ist außerdem zwischen rein technischen Fehleranalysen und weitergehenden Reichweiten- oder Verhaltensmessungen zu unterscheiden. Sobald eine nicht erforderliche Technologie Informationen auf dem Endgerät speichert oder ausliest, wird sie nicht allein wegen eines statistischen Zwecks automatisch einwilligungsfrei. Eine Aktivierung erfolgt deshalb nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Auswahl, soweit eine Einwilligung erforderlich ist.
4. Marketing- und Personalisierungs-Cookies
Marketing- oder Personalisierungstechnologien können dazu verwendet werden, die Wirkung von Kommunikationsmaßnahmen zu messen oder Inhalte anhand zulässiger Signale relevanter auszuspielen. Sie können – je nach eingesetztem Dienst – über mehrere Seitenaufrufe hinweg wiedererkennbare Informationen verwenden.
Solche Technologien werden nur eingesetzt, wenn eine dafür erforderliche Einwilligung erteilt wurde. Eine Einwilligung ist freiwillig und kann für die Zukunft widerrufen werden.
Personalisierung kann sehr unterschiedliche Formen haben. Sie reicht von einfachen Präferenzen bis zu komplexeren Zuordnungen über mehrere Nutzungsvorgänge. Deshalb werden solche Funktionen nicht pauschal mit den erforderlichen Websitefunktionen vermischt. Soweit eine entsprechende Technologie eingesetzt wird, soll die Auswahl erkennen lassen, dass es sich um eine zusätzliche Kategorie handelt, deren Nutzung von einer freiwilligen Entscheidung abhängt.
5. Speicherdauer
Die Speicherdauer hängt von Funktion und Kategorie ab. Sitzungscookies können mit dem Ende einer Browsersitzung gelöscht werden; dauerhafte Cookies können für einen festgelegten Zeitraum bestehen bleiben. Technisch notwendige Einwilligungsinformationen werden nur so lange vorgehalten, wie dies zur Dokumentation und Anwendung Ihrer Auswahl erforderlich ist.
Bei einwilligungspflichtigen Diensten richtet sich die konkrete Speicherdauer zusätzlich nach den im Einwilligungsdialog beziehungsweise in ergänzenden Dienstinformationen angegebenen Zeiträumen.
Speicherfristen sollen dem jeweiligen Zweck angemessen sein. Eine dauerhaft unbegrenzte Aufbewahrung allein aus Bequemlichkeit entspricht nicht dem Grundsatz, Informationen nur so lange vorzuhalten, wie sie für den beschriebenen Zweck benötigt werden. Wo konkrete Technologien mit eigenen Laufzeiten eingesetzt werden, können ergänzende Angaben im Einwilligungsbereich oder in aktualisierten Hinweisen erforderlich sein.
6. Drittanbieter
Wenn Dienste externer Anbieter eingebunden werden, können diese Anbieter im Rahmen der jeweiligen Funktion Informationen erhalten. Ob ein Anbieter als Auftragsverarbeiter oder eigenständig Verantwortlicher tätig wird, hängt von der konkreten Einbindung und Vertragsgestaltung ab.
Einwilligungspflichtige Drittanbieter werden nur nach der erforderlichen Zustimmung aktiviert. Soweit für einen Dienst weitere Datenschutzinformationen notwendig sind, werden diese im Zusammenhang mit der Auswahl oder in ergänzenden Hinweisen bereitgestellt.
Bei externen Diensten ist nicht nur die technische Einbindung relevant, sondern auch die Frage, welche Datenflüsse dadurch ausgelöst werden. Je nach Dienst können zusätzliche Informationen über Verantwortlichkeiten, Empfänger, mögliche Drittlandübermittlungen und die jeweilige Rechtsgrundlage erforderlich sein. Solche Angaben werden nicht durch eine allgemeine Bezeichnung als Drittanbieter ersetzt, sondern müssen bei einer tatsächlichen Einbindung hinreichend konkretisiert werden.
7. Einwilligung verwalten
Beim ersten Besuch erhalten Sie eine Auswahlmöglichkeit für nicht erforderliche Kategorien. Sie können nur erforderliche Funktionen zulassen oder zusätzliche Kategorien akzeptieren. Eine Ablehnung darf die grundlegende Nutzung der frei zugänglichen Inhalte nicht unnötig verhindern.
Eine einmal getroffene Auswahl kann später geändert werden. Wenn Sie browserseitig sämtliche gespeicherten Website-Daten löschen, kann es erforderlich sein, Ihre Entscheidung beim nächsten Besuch erneut zu treffen.
Ein Widerruf einer Einwilligung wirkt für die Zukunft. Die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung, die vor dem Widerruf auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung erfolgt ist, wird dadurch nicht rückwirkend beseitigt. Erforderliche Funktionen können unabhängig von der Auswahl weiter genutzt werden, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen; zusätzliche Kategorien werden nach einer entsprechenden Ablehnung oder einem Widerruf nicht weiter auf Grundlage dieser Einwilligung aktiviert.
8. Rechtsgrundlagen
Für das Speichern oder Auslesen von Informationen im Endgerät gilt in Deutschland § 25 TDDDG. Nicht unbedingt erforderliche Zugriffe setzen grundsätzlich eine informierte Einwilligung voraus. Für eine anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten gelten zusätzlich die Voraussetzungen der DSGVO.
Soweit eine Verarbeitung auf Einwilligung beruht, ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Für technisch notwendige Verarbeitungen können – je nach konkreter Funktion – andere gesetzliche Grundlagen einschlägig sein.
Für den Zugriff auf oder die Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen ist in Deutschland § 25 TDDDG maßgeblich. Soweit anschließend personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO erforderlich. Diese beiden Prüfungsebenen sind voneinander zu unterscheiden: Eine technische Zugriffserlaubnis ersetzt nicht automatisch die datenschutzrechtliche Grundlage für eine anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten.
